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   OLG Köln, 15.08.2005 - 17 W 161/05   

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https://dejure.org/2005,2778
OLG Köln, 15.08.2005 - 17 W 161/05 (https://dejure.org/2005,2778)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.08.2005 - 17 W 161/05 (https://dejure.org/2005,2778)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. August 2005 - 17 W 161/05 (https://dejure.org/2005,2778)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    VV RVG Nr. 1008; ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2; RVG -VV Nr. 1008
    Erstattungsfähigkeit erhöhter Verfahrensgebühr in Wohnungseigentumssachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrvertretungsgebühr in WEG-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 706
  • NZM 2006, 184
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 10.05.1993 - 17 W 120/93

    Mitgliedsvertreter; BGB-Gesellschaft; Gesamthandsschuld; Gesamthänderische

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2005 - 17 W 161/05
    Es bedarf schon besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot eines auch im Interesse der Gegenpartei tunlichst kostensparenden Vorgehens untergeordnet sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 10.5.1993 - 17 W 120/93 - in: OLGR 1993, 187; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.06.2005 - 3 W 112/05 - abgedruckt bei JURIS).
  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZB 69/02

    Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Prozeßvertretung einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2005 - 17 W 161/05
    Damit aber kann es den Klägern in erstattungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie selbst - vertreten durch den Verwalter - ihrem Prozessbevollmächtigten den Auftrag erteilt haben und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Auftraggeberin aufgetreten ist (vgl. zur Erstattungsfähigkeit der Mehrvertretungsgebühr nach Änderung der Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGH, JurBüro 2004, 145).
  • BGH, 04.06.1981 - VII ZR 9/80

    Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen durch die

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2005 - 17 W 161/05
    Der Umstand, dass die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsrecht Anwendung finden können (vgl. BGHZ 81, 35 ff.), führt erstattungsrechtlich nicht dazu, dass die Wohnungseigentümer die Prozessführung einem von ihnen oder dem von ihnen bestellten Verwalter überlassen müssen.
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2005 - 17 W 161/05
    Dort ist zwar eingangs von der Widerspruchsklage der Eigentümergemeinschaft die Rede, da eine Wohnungseigentümergemeinschaft aber nach der im Zeitpunkt der Klageerhebung ganz herrschenden Auffassung nicht rechts- und parteifähig war (vgl. nur BGHZ 142, 294 = NJW 1999, 3713 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 50 Rn. 27 - entgegen der Ansicht des Rechtspflegers handelt es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts), muss dies dahingehend ausgelegt werden, dass in der Klageschrift nur aus Vereinfachungsgründen die Kurzbezeichnung "Eigentümergemeinschaft..., vertreten durch die WEG-Verwalterin..." (zur Zulässigkeit einer derartigen Kurzbezeichnung, vgl. Zöller, aaO., § 50 Rz.27) gewählt wurde und die Kläger nicht einzeln aufgeführt wurden.
  • OLG Zweibrücken, 08.06.2005 - 3 W 112/05

    Wohnungseigentumsverfahren wegen Hausgeldrückständen: Erstattungsfähigkeit einer

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2005 - 17 W 161/05
    Es bedarf schon besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot eines auch im Interesse der Gegenpartei tunlichst kostensparenden Vorgehens untergeordnet sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 10.5.1993 - 17 W 120/93 - in: OLGR 1993, 187; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.06.2005 - 3 W 112/05 - abgedruckt bei JURIS).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2005 - 17 W 161/05
    Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061) teilrechtsfähig, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft - rückwirkend betrachtet - im vorliegenden Fall selbst den Prozessbevollmächtigten hätte beauftragen können.
  • BGH, 08.02.2007 - VII ZB 89/06

    Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Darunter war nach damaligem Verständnis die Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, BauR 1977, 341, 342; OLG Köln, NJW 2006, 706).

    Die Kläger durften sich an der damals gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren und gemeinsam einen Prozessbevollmächtigten beauftragen (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 2006, 536; OLG Köln, NJW 2006, 706; a.A. OLG Koblenz, JurBüro 2006, 315).

    Grundsätzlich ist ein Rechtsinhaber nicht gehalten, unter dem Gesichtspunkt der kostensparenden Prozessführung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von der selbständigen Verfolgung seiner Rechte abzusehen, wenn die Rechte auch anderen Gläubigern zustehen und die Klage gemeinsam erhoben werden soll (vgl. OLG Köln, NJW 2006, 706; OLGR 1993, 187, 188; OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, 1157, 1158; OLG München, MDR 1985, 857, 858).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 77/06

    Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vollstreckung aus einem die einzelnen

    Die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr (so zutreffend OLG Köln NJW 2006, 706; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 536; OLG Dresden ZMR 2005, 970; OLG Brandenburg JurBüro 2006, 475; a.A. OLG Koblenz JurBüro 2006, 315; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958; Beschl. v. 21. September 2005, VIII ZB 35/04, NZM 2005, 941) war auch in Ansehung der Möglichkeit, einen Wohnungseigentümer das Verfahren als Prozessstandschafter führen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 m.w.N.), zur Rechtsverfolgung notwendig, denn es kann einem Gläubiger nur ausnahmsweise zugemutet werden, aus Kostengründen einen Prozess nicht selbst zu führen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, aaO).
  • OLG Zweibrücken, 10.05.2006 - 3 W 63/06

    Rechtsanwaltsgebühren im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit des

    Die dadurch entstandenen Mehrkosten sind deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen (ebenso: OLG Köln Beschluss vom 15. August 2005 - 17 W 161/05 -, NJW 2006, 706 = NZM 2006, 184; Briesemeister ZWE 2006, 15, 20 unter III. 2. e; vgl. weiter auch Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG 17. Aufl., VV 1008 Rdnrn. 122, 124, 298).
  • LG Konstanz, 13.08.2007 - 62 T 66/07

    Festsetzung des Geschäftswertes

    Ist dem von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Prozessbevollmächtigten eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen, so ist diese Gebühr trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Klage vor dem Zeitpunkt der Verkündung der vorgenannten Entscheidung erhoben worden ist (OLG Köln 17. Zivilsenat NZM 2006, 184; vgl. auch BGH JurBüro 2004, 145 zur BGB-Gesellschaft; BGH WuM 2007, 403 zur teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft).
  • OLG Dresden, 21.05.2007 - 3 W 592/07

    BRAGO-Gebühr bei Mehrfachvertretung (Altfälle)

    Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung war und ist dem, mit Ausnahme des von der Rechtspflegerin zitierten Entscheids, gefolgt (OLG Köln, B. v. 15.08.05, 17 W 161/05; KG, B. v. 16.02.06, 1 W 49/06; OLG Brandenburg, B. v. 06.03.06, 6 W 12/06; OLG München, B. v. 01.08.06, 32 Wx 117/06; OLG Zweibrücken, B. v. 10.05.06, 3 W 63/06; Senat, B. v. 03.08.05, 3 W 733/05).
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